§ 10 Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt
§ 10 Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt — IESG
§ 10 Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt — IESG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40240773
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die IEF Service GmbH. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.