BundesrechtBundesgesetzeInsolvenz-Entgeltsicherungsgesetz§ 10

§ 10Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt

Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die IEF Service GmbH. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungen
18