JudikaturOLG Wien

8Rs27/97t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 1997

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schrödl als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Schwarz und Dr.Hopf in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl S*****, ***** 1140 Wien, vertreten durch Dr.Wolfram Themmer u.a., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei BUNDESSOZIALAMT WIEN NIEDERÖSTERREICH BURGENLAND, Schwindgasse 5, 1040 Wien, wegen Insolvenz-Ausfallgeld S 298,714,90 netto samt Nebengebühren (Rekursinteresse S 11.203,60), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen die im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.10.1996, GZ 16 Cgs 111/96x-6, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, daß sie zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.203,60 (darin S 1.860,60 USt und S 40,- Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.167,68 (darin S 361,28 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger ein Insolvenz-Ausfallgeld von S 158.460,04 zu bezahlen, während es das Mehrbegehren von S 78.265,-

zurückwies und weitere S 61.989,86 abwies. Ein Kostenzuspruch an den Kläger wurde mit der Begründung abgelehnt, daß er lediglich mit etwa 53 % obsiegt habe.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Kläger Kosten von S 11.203,60 zuzusprechen.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Diejenigen Bestimmungen des ASGG, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (§ 10 IESG) anzuwenden (§ 66 Abs 1 ASGG). Daraus folgt, daß die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (kurz Bundessozialämter) den Versicherungsträgern auch hinsichtlich des Kostenersatzes (§ 77 ASGG) gleichgestellt werden (vgl. SSV-NF 4/141; Kuderna ASGG**2 440).

Zu Recht weist nun der Rekurswerber darauf hin, daß in Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Versiche- rungsträger und einem Versicherten, wozu auch Streitigkeiten über Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld zählen (§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG), der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger (bzw. der [ehemalige] Arbeitnehmer gegen das Bundessozialamt) Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten nach dem Wert des Ersiegten hat (§ 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG; vgl. 9 Ob S 2/89, Ob S 4/89, 8 Ob S 3/96, 8 Ob S 2257/96m u.a.). Aus dieser Bestimmung folgt daher, daß der Versicherte (bzw. [ehemalige] Arbeitnehmer im Falle eines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld) auch im Falle eines bloß teilweisen Obsiegens einen völligen Kostenersatzanspruch hat, jedoch mit der Maßgabe, daß für seine Basis (nach dem Rechtsanwaltstarif) nur der Wert des Ersiegten maßgebend ist (Feitzinger-Tades, ASGG**2 Anm 6 zu § 77).

Zu Recht fordert daher der Rekurswerber Ersatz seiner erstinstanzlichen Kosten auf Basis des ersiegten Betrages von S 158.460,04. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung spruchgemäß abzuändern.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO iVm § 11 RATG. Dabei war jedoch zu beachten, daß Kostenrekurse - nicht wie verzeichnet nach TP 3B, sondern - nach TP 3A RAT zu honorieren sind.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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