RS0065657 – OGH Rechtssatz
In Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG tritt an die Stelle des (beklagten) Versicherungsträgers gemäß § 10 Abs 1 IESG (§ 97 Z 3 ASGG) das Arbeitsamt, das den Bescheid erlassen hat. Gemäß § 66 ASGG sind diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf den Versicherungsträger beziehen, auch auf die Arbeitsämter anzuwenden. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine durch Gesetz statuierte Prozeßstandschaft, die dem Arbeitsamt über den gesetzlichen Aufgabenbereich in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG hinaus keine allgemeine Prozeßfähigkeit in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG oder (wie hier:) Streitigkeiten nach § 111 KO verleiht.