§ 18 Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
§ 18 Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung — IESG
§ 18 Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung — IESG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2011
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40128687
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen erlassen werden, jedoch frühestens mit diesen in Kraft treten.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 6, des § 11 Abs. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich der Bestimmungen des § 17 Abs. 6 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 und des § 10 der Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich der Bestimmung des § 13 Abs. 7 und des § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 der Bundeskanzler;
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
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