GWG 2011
Gliederung
7. Teil Speicherunternehmen
§ 98 Verfahren betreffend den Zugang zu Speicheranlagen
(1) Auf Basis der erfolgten Evaluierung des Speichermarktes gemäß den in Abs. 2 festgelegten Kriterien ist der Zugang zu Speicheranlagen auf verhandelter Basis zu gewähren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob der Speicherzugang auf Basis eines regulierten Verfahrens erfolgt. Dabei kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festlegen, dass
1. die Methoden zur Festsetzung der Speichernutzungsentgelte einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürfen und/oder
2. die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürfen und/oder
3. die Methoden und Verfahren der Kapazitätsvergabe einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürfen.
Die Entscheidung über das regulierte Zugangsregime ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Bei der Beurteilung, welches Verfahren zur Anwendung kommt, hat die Regulierungsbehörde vor Erlassung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die Situation am österreichischen Flexibilitäts- und Speichermarkt zu erstellen und zu veröffentlichen. Dabei ist von der Regulierungsbehörde die Wettbewerbsintensität am Speichermarkt anhand von Preisvergleichen, des Produktangebots und seiner Nutzung, der Marktkonzentration (Angebot und Nachfrage) unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Flexibilitätsquellen sowie der Verfügbarkeit von Speicherkapazitäten in Verhältnis zur Nachfrage zu beurteilen. Bei vorgenannten Preisvergleichen sind die den Speicherunternehmen gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 entstehenden Kosten in Abzug zu bringen. Die betroffenen Speicherunternehmen haben das Recht, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen. Diesen Bericht hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei ihrer Entscheidung gemäß zu berücksichtigen sowie seiner Entscheidung gemäß zu Grunde zu legen, ob ein mehrmaliger Verstoß gegen die Bestimmungen des von der Regulierungsbehörde festgestellt wurde.
(3) Die Regulierungsbehörde hat einen Bericht gemäß Abs. 2 zumindest alle drei Jahre oder auf begründeten Antrags eines Speicherunternehmens bzw. eines Speicherzugangsberechtigten zu erstellen und zu veröffentlichen.
§ 98 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 98 Verfahren betreffend den Zugang zu Speicheranlagen
…§ 98. (1) Auf Basis der erfolgten Evaluierung des Speichermarktes gemäß den in Abs. 2 festgelegten Kriterien ist der Zugang zu Speicheranlagen auf verhandelter Basis zu…
§ 100 Speichernutzungsentgelte beim regulierten Speicherzugang
…§ 100. (1) Hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 verordnet, dass der Speicherzugang auf Basis eines regulierten Verfahrens gewährt werden muss, bedürfen die Methoden zur Berechnung der Speichernutzungsentgelte…
§ 102 Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang
…den Speichernutzern über Verlangen auszufolgen und im Internet zu veröffentlichen. (4) Hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 98 Abs. 1 festgestellt, dass der Speicherzugang zu einer Speicheranlage auf Basis eines regulierten Verfahrens gewährt werden muss, bedürfen die Allgemeinen Bedingungen sowie deren Änderungen…
§ 42 Neue Infrastrukturen
…die der Antragsteller keinen Einfluss hat. (14) Die gemäß der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57, gewährten Ausnahmen gelten bis zu dem im jeweiligen Bescheid über die…
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