(1) Die Speicherunternehmen werden einen transparenten und effizienten Handel von Sekundärkapazitäten an einer übergeordneten Handelsplattform für Sekundärmarktkapazitäten ermöglichen oder bei der Errichtung einer gemeinsamen Handelsplattform kooperieren.
(2) Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität. In Fällen vertraglich bedingter Engpässe ist der Speichernutzer verpflichtet, die von ihm nicht genutzte kontrahierte Kapazität über eine Sekundärmarktplattform Dritten zu verkaufen.
(3) Das Speicherunternehmen bietet die ungenutzte Speicherkapazität unverzüglich zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und zumindest als unterbrechbare Kapazität auf dem Primärmarkt an.
§ 169 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 169 Inkrafttreten
…nichts anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 479/2009, außer Kraft. (2) § 120…
§ 104 Engpassmanagement
…§ 104. (1) Die Speicherunternehmen werden einen transparenten und effizienten Handel von Sekundärkapazitäten an einer übergeordneten Handelsplattform für Sekundärmarktkapazitäten ermöglichen oder bei der Errichtung einer gemeinsamen Handelsplattform…
§ 42 Neue Infrastrukturen
…die Bestimmungen des § 27 , des § 31 , der § 69 bis § 84 , der § 97 bis § 104 und des § 108 auf eine große neue Infrastruktur im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 50 (Verbindungsleitung und Speicheranlagen…
§ 98 Verfahren betreffend den Zugang zu Speicheranlagen
§ 98. (1) Auf Basis der erfolgten Evaluierung des Speichermarktes gemäß den in Abs. 2 festgelegten Kriterien ist der Zugang zu Speicheranlagen auf verhandelter Basis zu gewähren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festle…
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