Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß § 43 zu entziehen, wenn
1.die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 44) nicht mehr vorliegen;
2.ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 51 nachzuweisen, nicht nachkommt;
3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
§ 52 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 52 Endigungstatbestände
…§ 52. Die Genehmigung gemäß § 43 endet: 1. durch Entziehung der Genehmigung gemäß § 53 ; 2. durch Zurücklegung der Genehmigung; 3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist; 4. durch den Untergang der juristischen…
§ 53 Entziehung
…§ 53. Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß § 43 zu entziehen, wenn 1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen ( § 44 ) nicht…
§ 51 Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
…hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß § 53 zu entziehen.…
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