Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Verteilernetzbetreibers bedarf einer Genehmigung der Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.
§ 43 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 43 Genehmigung
…§ 43. Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Verteilernetzbetreibers bedarf einer Genehmigung der Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen…
§ 51 Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
…§ 51. (1) Genehmigungswerber gemäß § 43 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 44 Abs. 1 Z 2…
§ 52 Endigungstatbestände
…§ 52. Die Genehmigung gemäß § 43 endet: 1. durch Entziehung der Genehmigung gemäß § 53 ; 2. durch Zurücklegung der Genehmigung; 3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser…
§ 47 Betriebspflicht
…§ 47. Mit der Erteilung der Genehmigung gemäß § 43 ist ein Netzbetreiber verpflichtet, die von ihm betriebenen Netze in vollem Umfang zu betreiben. Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes sind dem Marktgebietsmanager, dem…
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