GWG 2011
Gliederung
(1) Netzbetreiber haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2) Der § 5 Abs. 2, die § 6 bis § 8, § 10 bis § 14, § 15 Abs. 2, die § 17 bis § 20 und § 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.
§ 171 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 171 Vollziehung
…§ 171. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; 1a. hinsichtlich § …
§ 48 Haftungstatbestände
…§ 48. (1) Netzbetreiber haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem…
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