Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen sowie von Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und der in ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte ergeben, zur Offenlegung von Informationen haben Netzbetreiber, Speicherunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie haben zu verhindern, dass Informationen über ihre Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Erdgasunternehmen, offengelegt werden.
§ 11 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 11 Vertraulichkeit
…§ 11. Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen sowie von Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und der in ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte ergeben, zur…
§ 68 Aufgaben und Pflichten des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes
…Informationen, sofern er davon Kenntnis erlangt, nicht diskriminierend und ohne ungebührliche Verzögerung in geeigneter Form zur Verfügung. 9. Die § 9 bis § 11 gelten auch für den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes.…
§ 116 Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter
…die Optimierung der vorhandenen Kapazität; 3. Verkauf oder Erwerb von Energie für den Betrieb des Fernleitungsnetzes. (9) Der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des § 11 durch den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber. (10) Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die…
§ 108 Voraussetzungen
…dieselbe Person. (6) Abs. 2 Z 1 und 2 umfasst auch Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010 ( ElWOG 2010 ), BGBl. I Nr. 110/2010. (7) Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Fernleitungsnetzbetreiber…
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