GWG 2011
Gliederung
1. Teil Grundsätze
§ 6 Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen
Erdgasunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Erdgasmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern.
§ 6 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 6 Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen
…§ 6. Erdgasunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten…
§ 48 Haftungstatbestände
…getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. (2) Der § 5 Abs. 2 , die § 6 bis § 8, § 10 bis § 14, § 15 Abs. 2 , die § 17 bis § 20…
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