(1) Sonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)
(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist.
(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
1. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
2. einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
3. einer sonstigen höheren Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
Rückverweise
GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 65 Spezialisierungen – Ausbildung
(1) Sonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005) (4) Sonderausbildunge…
§ 105 Strafbestimmungen
…Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 84 Abs. 5, § 90, § 95 Abs. 3 oder § 104a Abs. 3…
§ 108
…31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben. (4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs…
§ 11 Berufsbezeichnungen
…Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger”/„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin” zu führen. (2) Personen, die 1. eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß §§ 65 bis 72, 2. eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung, 3. eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6…
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 69 Sonderausbildungszulage für Vertragsbedienstete in Krankenanstalten
…Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in…
GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 12 Leitung
…1) Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat eine gemäß § 65 Abs. 4 GuKG qualifizierte Person für die Leitung und für die stellvertretende Leitung zu bestellen. (2) Der Leitung gemäß Abs. 1 obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Planung…
Anl. 10
…nicht genügend“ gemäß § 19 Abs. 6 und § 20 Abs. 2 GuK-SV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen. 4) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 22 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen. 5) „ausgezeichnet bestanden“, „gut…
§ 39 Zeugnisse und Bestätigungen über die theoretische und praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung
…Praktika, die gemäß § 21 Abs. 5 nicht zu beurteilen sind, 5. eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 65 Abs. 6 GuKG sowie 6. die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 33 Abs. 4) zu enthalten. (5) Die Zeugnisse…
Anl. 11
…“, „nicht genügend“ gemäß §§ 19 Abs. 6 oder 20 Abs. 2 GuKSV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen. 2) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 22 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen. 3) „ausgezeichnet bestanden“, „gut…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 231b Ernennungserfordernisse
…1997 geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten. 2. Ein Diplom a) über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement oder b) eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach § 56 des…
Anl. 1/25
…für Sozialberufe ersetzt werden durch a) die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 65 GuKG oder den erfolgreichen Abschluss einer nach § 65a GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß…