Gem-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Bezüge der Vertragsbediensteten
1. Unterabschnitt Monatsentgelt und Zulagen
§ 69 Sonderausbildungszulage für Vertragsbedienstete in Krankenanstalten
Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:
1. Intensiv-, Anästhesie-, Operationsschwester bzw -pfleger;
2. Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten;
3. Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben.
§ 69 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 69 Sonderausbildungszulage für Vertragsbedienstete in Krankenanstalten
…§ 69 Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des…
§ 61 Bestandteile des Monatsbezugs
§ 61 (1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 66 bis 74 dieses Gesetzes geregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung ( § …
§ 92
Überstunden- und Mehrstundenvergütung § 92 (1) Eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die 1. nicht gemäß § 30 Abs 3 Z 1 oder Abs 4 Z 1 oder 2. gemäß § 30 Abs 3 Z 3 oder Abs 4 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden. (2) Die …
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
§ 65a (1) Vertragsbediensteten, mit denen für maximal fünf Wochen während einer schul- oder lehrveranstaltungsfreien Zeit ein Dienstverhältnis als Ferialkraft begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63…
Rückverweise