BundesrechtVerordnungenGesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung1. Hauptstück Allgemeines4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung§ 39

§ 39Zeugnisse und Bestätigungen über die theoretische und praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung

In Kraft bis 31. Dezember 2032
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