(1) Den Anspruchsberechtigten nach § 102 Abs. 5 gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Abs. 2 und 3; weiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung, solange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(2) Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Abs. 1 kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden gewerblichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.
(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die
a) an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder
b) bezogen auf Teilzeiträume nach Abs. 5, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche
von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn
1. infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann, oder
2. wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist, oder
3. die Wöchnerin auf Grund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist.
(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 56,87 € (Anm. 1) . An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach § 102a Abs. 1 letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszubezahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden, Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Abs. 4 setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.
(6) Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2000)
(8) Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Abs. 1 an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 56,87 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 57,89 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 61,25 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 67,19 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 70,28 €)
Rückverweise
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 102a Betriebshilfe (Wochengeld)
…mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach § 102a Abs. 1 letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszubezahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht…
§ 102b Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung
…1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe. (2) Die Dauer des…
§ 4 Ausnahmen von der Pflichtversicherung
… 22a Abs. 4 K SVFG; 10. Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach…
§ 102d Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
…Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102a.…
KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 6 Ruhen
…in der Höhe des Wochengeldes, des Sonderwochengeldes oder vergleichbarer Leistungen. (1a) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf eine Leistung gemäß § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder…
Heimarbeitsgesetz 1960
§ 26 Leistung im Pflegefall
…von sechs Tagen. Dieser Anspruch besteht nur einmal innerhalb eines Kalenderjahres. (2) Das Ausmaß des Entgeltersatzes richtet sich nach dem täglichen Wochengeld gemäß § 102a Abs. 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 , in der jeweils geltenden Fassung. (3) Der Heimarbeiter ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Vorlage einer…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 35 Anspruch auf Elternkarenz
…frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a GSVG oder nach § 98 BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz des Vaters frühestens mit dem in…