(1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.
(2) Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach § 104a nicht angerechnet.
Rückverweise
KGG · Karenzgeldgesetz
§ 23 Teilzeitbeihilfe für selbständig Erwerbstätige
…Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG oder § 102b GSVG beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber…
VfGH-Ausspruch, dass das Wort „weiblichen“ in § 102 Abs. 5 des GSVG verfassungswidrig war und das Wort "Mutter" in § 102b Abs. 1 des GSVG aufgehoben wird
Art. 1
…Nr. 139/1997 (22. Novelle zum GSVG), verfassungswidrig war. (2) Der Verfassungsgerichtshof hat im selben Erkenntnis das Wort “Mutter” in § 102b Abs. 1 GSVG in der Fassung des Art. 8 Abschnitt I Z 58 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 - ASRÄG 1997, BGBl. I…
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 292 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001
…mit 1. Jänner 2005 § 102d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001. (2) Die §§ 102b und 102c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. (3) Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem…