§ 102d Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
In Kraft seit 01. Januar 2020
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GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
§ 102d Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102a.
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