(1) Der Bundesminister für Justiz führt das Justizarchiv, das das Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs umfasst (Urkundenarchiv der Justiz) und ferner der Speicherung des Inhalts von Akten dient (§ 80 Abs. 2). § 89f ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Führung des Justizarchivs und der Archive nach § 91c erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive berechtigt sind, handeln als Organe des zur Führung des jeweiligen Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers. Jede Einstellung von Urkunden und Verwendung von Daten ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Organs ausweist, festzuhalten. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Rechtsträger nicht verantwortlich.
(3) Zur Einrichtung und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.
Rückverweise
UAV 2007 · Urkundenarchivverordnung 2007
§ 3
…Vor Einstellung der Urkunde in das Urkundenarchiv sind vorhandene XML-DSig- und PAdES-Signaturen vom einstellenden Organ (§ 91d Abs. 2 GOG) zu prüfen. Soweit § 91b Abs. 7 GOG anzuwenden ist, kann sich die Signaturprüfung bei Einstellung der Urkunde in ein anderes Urkundenarchiv sowie…
ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 71 Urkundenarchiv der Ziviltechniker
…1) Die Bundeskammer der Ziviltechniker ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv gemäß § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden (Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für…
§ 57 Wirkungsbereich
…als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist, 8. ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung…
NO · Notariatsordnung
§ 140e
…den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen. § 91c und § 91d GOG sind anzuwenden. (2) Der Notar hat grundsätzlich unbeschränkten Zugriff zu den von ihm im Urkundenarchiv gespeicherten Daten. Zu Daten der von ihm nicht errichteten Urkunden…
§ 140b
…der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e jene Mitglieder der Notariatskollegien als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur ausgegeben worden sind. (7) Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Register nach Abs. 1 Z 1…
RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 37
…der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1a; 7. für die Errichtung und die Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG), des Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte, des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte und des elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der…
§ 36
…anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich; 4. die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung…
§ 21
…Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3…
§ 35
…die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bei der Einstellung von Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) jene Rechtsanwälte als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die eine Ausweiskarte mit elektronischer Anwaltssignatur ausgegeben worden ist.…