(1) Das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats dient der Speicherung der Urkunden nach § 110 Abs. 3. Auf Antrag der Parteien hat der Notar in sinngemäßer Anwendung des § 110 Abs. 3 auch sonstige Urkunden zu speichern. Das Urkundenarchiv dient auch der Speicherung von Urkunden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Insoweit ist den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen. § 91c und § 91d GOG sind anzuwenden.
(2) Der Notar hat grundsätzlich unbeschränkten Zugriff zu den von ihm im Urkundenarchiv gespeicherten Daten. Zu Daten der von ihm nicht errichteten Urkunden sowie zu Daten, die von einem anderen Notar gespeichert wurden, hat ein Notar nur mit Zustimmung desjenigen Zugriff, den die Partei beim Ersuchen auf Speicherung der Urkunde als Berechtigten bezeichnet hat. Die Bestimmung des Berechtigten kann von der Partei geändert werden. Die Bestimmungen des IV. Abschnitts des V. Hauptstücks sind sinngemäß anzuwenden.
(3) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien sind unter Bedachtnahme auf die technischen und personellen Möglichkeiten auch die Art der speicherbaren Privaturkunden und der Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Urkundenarchivs und der Speicherungspflicht zu regeln.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
Art. 13 § 15 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu § 140e, RGBl. Nr. 75/1871)
…Auf alle Urkunden, die am 31. Dezember 2006 bereits im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (§ 140e NO) gespeichert sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, sie werden den Anforderungen des § 91c GOG entsprechend in das dort…
§ 49
…1) In der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen. (2) Die Fälle…
§ 69
…1) Vollmachten, die zur Errichtung eines Notariatsaktes dienen, müssen entweder öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden sein, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt ist; die Vollmachten bedürfen, sofern sie im Ausland errichtet wurden, keiner weiteren Beglaubigung. Vorschriften, die für die…
§ 54
…1) Wollen die an einer Urkunde Beteiligten oder einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen oder will ein aus der Urkunde Verpflichteter seine Verpflichtung notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsakt aufzunehmen. (2) Die Privaturkunde muß dem Notare vorgelegt…