§ 77 — GOG
Der Oberste Gerichts- und Cassationshof ist befugt, anlässlich der Ausübung seines richterlichen Amtes wahrgenommene Gebrechen im Geschäftsgange der Gerichte erster und zweiter Instanz zu rügen und dem Justizminister von den wahrgenommenen Gebrechen und von den zu deren Abstellung dienlichen Anordnungen Mittheilung zu machen.
§ 26 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 26 Gerichtsorganisationsgesetz
…hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. (2) Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß § 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden. (3…
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