Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter über den Antrag der klagenden und antragstellenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, auf Ablehnung von Richtern des Obersten Gerichtshofs in der Amtshaftungssache gegen die Republik Österreich, AZ 17 Cg 216/03p des Landesgerichts Innsbruck, hier wegen Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG, AZ 1 Nc 100/04b des Obersten Gerichtshofs, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser und der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski wird zurückgewiesen.
Begründung:
In dem beim Landesgericht Innsbruck zu 17 Cg 216/03m anhängigen Amtshaftungsverfahren stellte die Klägerin H* GmbH am 30. 4. 2004 den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag, das Verfahren gemäß § 9 Abs 4 AHG an den Obersten Gerichtshof zu delegieren. Zur Entscheidung über diesen zu AZ 1 Nc 100/04b anhängigen Antrag ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 1. Senat berufen. Diesem Senat gehören als Vorsitzender der Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser und als Mitglieder die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski an. Alle Genannten wurden von der Klägerin als befangen abgelehnt, weil sie den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 4. 2004, 6 Nc 10/04d über sie selbst betreffende (frühere) Ablehnungsanträge "in eigener Sache" gefasst hätten, trotz erkennbarer verfassungsgesetzwidriger Vorgänge am Landesgericht Innsbruck nicht nach § 77 GOG und § 84 StPO eingeschritten seien und der Begründung des zitierten Beschlusses der Wortlaut des § 77 GOG entgegenstehe.
Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.
Der Beschluss vom 29. 4. 2004, 6 Nc 10/04d, in dem über (frühere) Befangenheitsanträge gegen den namentlich genannten Vorsitzenden und die übrigen namentlich genannten Mitglieder des 1. Senats entschieden wurde, wurde nicht von den betroffenen Richtern, sondern von dem nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs dem 6. Senat als Vorsitzenden angehörenden Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr und den übrigen in der Geschäftsverteilung bestimmten Mitgliedern des 6. Senats Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm gefasst. Die Unterstellung, die nunmehr neuerlich Abgelehnten hätten in eigener Sache entschieden, entbehrt daher jeder Grundlage. Dass sich aus § 77 GOG keine Verpflichtung zu dem von den Antragstellern gewünschten Vorgehen ableiten lässt, wurde bereits in 6 Nc 10/04 ausgeführt. Aus der Unterlassung einer Anzeige nach § 84 StPO kann schon deshalb keine Befangenheit abgeleitet werden, weil die Klägerin nach eigenem Vorbringen (insb. im Rekursschriftsatz ON 64) ohnehin Sachverhaltsmitteilungen an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts strafbarer Handlungen von im Amtshaftungsverfahren tätigen Richtern erstattet hat. Es liegen insgesamt keine zureichenden Gründe im Sinn des § 19 Z 2 JN vor, die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu ziehen.
Die Ablehnungsanträge sind daher zurückzuweisen.
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