Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter über die Anträge des DI Dr. Wilhelm P*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, der D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Roman Bacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, der Karin P*****, vertreten durch Dr. Mag. Bernd Bakay, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der H***** GmbH, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser und der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski den Beschluss
gefasst:
Die Ablehnungsanträge werden zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragsteller bekämpfen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 30. 6. 2004, mit dem in Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich gestellte Ablehnungsanträge betreffend den Präsidenten und einen Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck zurückgewiesen wurden. Die Rekurse sind nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 1. Senat zu AZ 1 Ob 174/04a angefallen. Diesem Senat gehören als Vorsitzender der Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser und als Mitglieder die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski an. Alle Genannten wurden von den Antragstellern ebenfalls als befangen abgelehnt, weil sie den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 4. 2004, 6 Nc 10/04d über sie selbst betreffende (frühere) Ablehnungsanträge "in eigener Sache" gefasst hätten, trotz erkennbarer verfassungsgesetzwidriger Vorgänge am Landesgericht Innsbruck nicht nach § 77 GOG und § 84 StPO eingeschritten seien und der Begründung des zitierten Beschlusses der Wortlaut des § 77 GOG entgegenstehe.
Die Ablehnungsanträge sind nicht berechtigt.
Der Beschluss vom 29. 4. 2004, 6 Nc 10/04d, in dem über (frühere) Befangenheitsanträge gegen den namentlich genannten Vorsitzenden und die übrigen namentlich genannten Mitglieder des 1. Senats entschieden wurde, wurde nicht von den betroffenen Richtern, sondern von dem nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs dem 6. Senat als Vorsitzenden angehörenden Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr und den übrigen in der Geschäftsverteilung bestimmten Mitgliedern des 6. Senats Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm gefasst. Die Unterstellung, die nunmehr neuerlich Abgelehnten hätten in eigener Sache entschieden, entbehrt daher jeder Grundlage. Dass sich aus § 77 GOG keine Verpflichtung zu dem von den Antragstellern gewünschten Vorgehen ableiten lässt, wurde bereits in 6 Nc 10/04 ausgeführt. Aus der Unterlassung einer Anzeige nach § 84 StPO kann schon deshalb keine Befangenheit abgeleitet werden, weil der Antragsteller DI Dr. P***** nach eigenem Vorbringen ohnehin Sachverhaltsmitteilungen an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts strafbarer Handlungen von in den Amtshaftungsverfahren tätigen Richtern erstattet hat. Es liegen insgesamt keine zureichenden Gründe im Sinn des § 19 Z 2 JN vor, die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu ziehen.
Die Ablehnungsanträge sind daher zurückzuweisen.
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