Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter über den Antrag der Dr. DI Wilhelm P***** und Karin P*****, auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser und der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski den
Beschluss
gefasst:
Der am 31. 3. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Ablehnungsantrag und dessen am 26. 4. 2004 eingelangte Ergänzung werden zurückgewiesen.
Begründung:
Der Ablehnungsantrag richtet sich gegen die oben genannten Mitglieder des 1. Senates des Obersten Gerichtshofs "wegen Verweigerung der Rechtspflege". Beim Landesgericht Innsbruck sind zahlreiche Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig, auf die sich der Ablehnungsantrag unter kursorischer Bezeichnung der jeweiligen Amtshaftungskläger wie folgt beruft:
"Die Verfahrenshelfer in den seit 1988 am LG Innsbruck anhängigen Amtshaftungsverfahren 6 Cg 344/93m P***** KG, 6 Cg 293/97t H***** GmbH, 6 Cg 352/93p D***** GmbH, 17 Cg 213/03w (6 Cg 345/03g) P***** GmbH, 17 Cg 210/03k (6 Cg 353/93d) Dr. P*****, 17 Cg 214/93f (6 Cg 355/93d) Karin P***** brachten in der Zeit 7. 8. 2003 bis 5. 2. 2004 Delegierungsanträge ein, über die vorstehende Richter des Obersten Gerichtshofes bis heute nicht entschieden haben. Stattdessen entschieden sie in den Verfahren 17 Cg 211/03a (6 Cg 344/93m) P***** KG, 17 Cg 212/03y (6 Cg 352/93p) D***** GmbH, 17 Cg 210/03k (6 Cg 353/93d) Dr. P*****, 17 Cg 214/03f (6 Cg 355/93d) Karin P***** über vorbereitende Schriftsätze, ohne auf die Delegierungsanträge einzugehen. Zumindest im Verfahren 17 Cg 212/03y (6 Cg 352/93p) D***** GmbH waren die Richter des Obersten Gerichtshofes in Kenntnis der Verfahrensrüge vom 5. 2. 2004, da in der Entscheidung 1 Nc 29/04 darauf Bezug genommen wurde. Diese Verfahrensrüge wurde in allen Amtshaftungsverfahren gegen das Landesgericht Innsbruck eingebracht, ohne dass die Richter des Obersten Gerichtshofes ihrer gesetzlichen Pflicht gem. § 77 GOG nachgekommen sind und dem Bundesminister für Justiz von den wahrgenommenen Gebrechen im Geschäftsgang der Gerichte und von den zu deren Abstellung dienlichen Anordnungen Mitteilung gemacht haben. In allen Amtshaftungsverfahren wurden in der Zeit vom
6. bis 12. 2. 2004 gleichlautende Verfahrensrügen wegen Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes auf den gesetzlichen Richter eingebracht."
In der Folge behaupten die Ablehnungswerber zahlreiche Rechtsverletzungen von Richtern des Landesgerichtes Innsbruck, des Oberlandesgerichtes Innsbruck und der Präsidenten dieser Gerichtshöfe sowie auch eines Personalsenats, insbesondere im Zusammenhang mit dem gegen den Erstantragsteller geführten Strafverfahren (Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter; Nichtvorlage von Rechtsschutzanträgen; "politische Urteile zugunsten der Republik"). Die abgelehnten Richter des Obersten Gerichtshofs hätten über die Delegierungsanträge nicht entschieden und die Gesetzesverletzungen nicht abgestellt.
Mit der Ergänzung des Ablehnungsantrages relevieren die Antragsteller den Sachverhalt, dass der Verfahrenshelfer (des Klägers) im Verfahren 17 Cg 212/03y des Landesgerichtes Innsbruck festgestellt habe, dass sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidungsbegründung in diesem Verfahren vom 24. 2. 2004 (damit ist die Entscheidung 1 Nc 29/04m gemeint) auf einen Schriftsatz der klagenden Partei vom 4. 12. 2003 bezogen habe, "der aber von der klagenden Partei am 4. 12. 2003 nicht eingebracht wurde oder diesbezüglich datiert ist. Auf welchen Schriftsatz sich der OGH in seinem Beschluss vom 24. 2. 2004 zum 4. 12. 2003 bezieht, bleibt für die klagende Partei unerfindlich".
Der Ablehnungsantrag ist aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
In allen beim Obersten Gerichtshof anhängig gewordenen Nc-Sachen, die im Zusammenhang mit den von den Ablehnungswerbern angeführten, beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Amtshaftungsverfahren stehen (1 Nc 110/02w, 1 Nc 85/03w, 1 Nc 120/02s, 1 Nc 81/03g, 1 Nc 82/03d, 1 Nc 119/02v, 1 Nc 19/03i, 1 Nc 29/04m, 1 Nc 116/02b, 1 Nc 7/04a, 1 Nc 22/04g und 1 Nc 2/03i) ergingen vor dem Einlangen des Ablehnungsantrages am 31. 3. 2004 Entscheidungen des 1. Senates. Mit der Entscheidung 1 Nc 81/03g vom 12. 1. 2004 wurden die Delegierungsanträge des Erstantragstellers in den Verfahren 6 Cg 344/93m, 6 Cg 293/97t, 6 Cg 352/93p, 6 Cg 354/93g, 6 Cg 355/93t und 6 Cg 353/93k, je des Landesgerichtes Innsbruck, zurückgewiesen. Die behauptete Säumnis liegt demnach nicht vor.
Ergänzend ist auch noch darauf zu verweisen, dass die Einschreiter schon nach dem Antragsvorbringen nur in den Verfahren 17 Cg 210/03k (6 Cg 353/93d) und 17 Cg 214/03f (6 Cg 355/93d) je des Landesgerichtes Innsbruck selbst Prozessparteien und aus diesem Grund zur Stellung eines Ablehnungsantrages legitimiert sind. Insoweit die Ablehnungswerber ein Vorgehen des abgelehnten 1. Senates des Obersten Gerichtshofs nach § 77 GOG vermissen und daraus eine Befangenheit ableiten, ist ihnen zu erwidern, dass nach dieser Gesetzesstelle dem Obersten Gerichtshof nur ein Rügerecht über wahrgenommene und schon feststehende Gebrechen im Geschäftsgang der Gerichte erster und zweiter Instanz zusteht, nicht aber eine Verpflichtung dahin, dem Bundesministerium für Justiz schon aufgrund bloßer Parteibehauptungen Mitteilung zu machen. Eine Dienstaufsicht im Sinne einer Nachforschungspflicht über die Richtigkeit der gegen die Richter der Unterinstanzen erhobenen Vorwürfe steht dem Obersten Gerichtshof nicht zu.
Auch mit der Ergänzung des Ablehnungsantrags wird kein tauglicher Ablehnungsgrund geltend gemacht, sondern in Wahrheit die Sachbegründung als falsch angegriffen. Aus einer allenfalls vorliegenden irrigen Bezeichnung des Einbringungsdatums eines Schriftsatzes kann eine Befangenheit nicht abgeleitet werden. Da der Ablehnungsantrag jedenfalls zurückzuweisen ist, erübrigt sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. Der Ablehnungsantrag und seine Ergänzung wurden jeweils nur vom Erstantragsteller gefertigt. Es wäre somit eine Bevollmächtigung des Erstantragstellers durch die Zweitantragstellerin nachzuweisen und im Übrigen hätte der Ablehnungsantrag auch einer anwaltlichen Fertigung bedurft. Für Ablehnungssachen gelten die formellen Verfahrensvorschriften des Hauptverfahrens, hier also auch die für das Hauptverfahren (den Amtshaftungsprozess) bestehende Anwaltspflicht. Es bedeutete aber einen überflüssigen Formalismus, den Einschreitern eine Verbesserung aufzutragen, wenn schon jetzt feststeht, dass der Antrag in jedem Fall mangels tauglicher Ablehnungsgründe zurückzuweisen ist.
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