§ 42 — GOG
Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich unbeschadet der §§ 25 Abs. 1 und 31 Abs. 1 auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte.
§ 42 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 42 § 42
(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren eine in…
§ 22
…Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise die Minderheitsberichte gemäß § 42 Abs. 4 und die Stellungnahmen gemäß § 42 Abs. 5.…
§ 27 § 27
…Recht, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen, die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten. (2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages…
§ 31d
…Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen, der einem anderen Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden soll. Für die Erstattung eines solchen Berichts gilt § 42 sinngemäß. Dieser Bericht ist dem genannten Ausschuss vom Präsidenten unmittelbar zur Vorberatung zuzuweisen. Nach Zuweisung kann der Hauptausschuss keinen Antrag gemäß § 27 Abs…
Rückverweise