(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:
1.die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),
2.die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),
3.die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),
4.die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 1, BGBl. I Nr. 54/2023)
(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich
1.der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7),
2.der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4, § 31c Abs. 13 und § 41a Abs. 1,
3.der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),
4.der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),
5.des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2,
6.des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),
7.der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), ,
8.der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG
der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
(5) Über grundsätzliche Fragen zu Veröffentlichungen gemäß § 14 Abs. 8 zweiter Satz hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.
§ 8 StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 8 § 8
…Dienstzeit des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, 6. die Leitung der Geschäftsstelle, des Evidenzbüros, der Kostenstelle und des Präsidialbüros, 7. Medienangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit, 8. die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht sowie 9. die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsverfahren. (3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2…
§ 228 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 228
…Zuhörer teilnehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes die Mitnahme einer Waffe gestattet worden ist, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden. (3) Unmündige können als Zuhörer von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, sofern durch…
Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003
§ 3a § 3a
…bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer). (3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz , RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, finden sinngemäß Anwendung. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. …
Rückverweise