Der Präsident des Nationalrates kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates nach Beratung in der jeweiligen Präsidialkonferenz ergänzende Vorschriften über die Sicherheitsbelehrung sowie die Kennzeichnung, Registrierung, Aufbewahrung und Bearbeitung, Verteilung und Beförderung, elektronische Verarbeitung und Vernichtung von klassifizierten Informationen im Sinne dieses Bundesgesetzes erlassen.
§ 8 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 8 § 8
… 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates ( Informationsordnungsgesetz – InfOG ), BGBl. I Nr. 102/2014 , 8. der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG der vorherigen Beratung in der…
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