Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 13 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Nationalrates erlassen. Der Vorsitzende des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 16 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Bundesrates erlassen.
§ 8 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 8 § 8
… 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates ( Informationsordnungsgesetz – InfOG ), BGBl. I Nr. 102/2014 , 8. der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG der vorherigen Beratung in der…
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