JudikaturOGH

6Ob178/15t – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. September 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Beschwerdeführerin Mag. C***** Ö*****, gegen den Beschwerdegegner Bund (Republik Österreich), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 85 GOG) über den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Juli 2015, GZ 12 Nc 23/14w 20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Rekurs der Beschwerdeführerin vom 31. 8. 2015 wird gemäß § 86a Abs 2 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Schriftsätze der Beschwerdeführerin sind dem erkennenden Senat aus diversen Verfahren bekannt (4 Ob 145/15z; zur Berücksichtigung auch anderer Verfahren derselben Person im Verfahren nach § 86a Abs 2 ZPO vgl Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 § 86a Rz 6). Diese erfordern ein Vorgehen im Sinne des § 86a ZPO iVm § 10 AußStrG.

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