(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:
1. die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),
2. die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),
3. die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),
4. die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA.
5. die Erstellung einer Liste von Personen gemäß § 31g Abs. 1.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 1, BGBl. I Nr. 54/2023)
(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich
1. der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7),
3. der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),
4. der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),
5. des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2,
6. des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),
7. der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), ,
8. der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG
der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
(5) Über grundsätzliche Fragen zu Veröffentlichungen gemäß § 14 Abs. 8 zweiter Satz hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.
§ 8 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 8 § 8
…1, 3. der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), 4. der Redeordnung (§ 60 Abs. 8), 5. des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2, 6. des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4), 7. der…
Anl. 2
… 13 Abs. 1 ESM-Vertrag, 7. die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Art. 13 Abs. 2 ESM-Vertrag, 8. die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag, 9. Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Art. 13…
§ 11 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 11 Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane
…eine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird; 5. von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten; 6. sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als Beauftragter…
§ 99 Gerichtsorganisationsgesetz
…der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4, 13 sowie § 15b Abs. 6 – soweit sie sich…
§ 8 StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 8 § 8
…Dienstzeit des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, 6. die Leitung der Geschäftsstelle, des Evidenzbüros, der Kostenstelle und des Präsidialbüros, 7. Medienangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit, 8. die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht sowie 9. die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsverfahren. (3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2…
Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003
§ 3a § 3a
…bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer). (3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz , RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, finden sinngemäß Anwendung. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. …
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