§ 99 §. 99. — GOG
(1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. Derselbe hat alle zu dessen Durchführung erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen.
(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4, 13 sowie § 15b Abs. 6 – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
§ 99 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 99
(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen. (2) Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß § 26 einge…
§ 79 § 79
…erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres sowie über besondere Akte der Gebarungsüberprüfung gemäß § 99 Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten. (2) Berichte des Rechnungshofes werden vom Präsidenten in der…
§ 20 § 20
…Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen. (2) Der Präsident des…
§ 32e
…Grund eines Antrages, der von fünf Abgeordneten unterstützt sein muß, beschließen, diesem Unterausschuß den Auftrag zu erteilen, einen bestimmten Vorgang im Sinne des § 99 Abs. 2 zu prüfen. Einem solchen Beschluß ist ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates unter den im Abs. 3 genannten Voraussetzungen…
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