GOG
Gliederung
Erster Abschnitt.
Erster Unterabschnitt Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen
§ 11 Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane
(1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (§ 3 Abs. 1) sind befugt und vorbehaltlich des Abs. 2 verpflichtet,
1. die Sicherheitskontrollen mit den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;
2. – wenn ein Schließfach zur Verfügung steht allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des § 6;
3. in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;
4. die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn
a) der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder
b) eine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird;
5. von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;
6. sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.
(2) Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (§ 3 Abs. 1) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 3) anzuwenden.
§ 11 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 11 Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane
(1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (§ 3 Abs. 1) sind befugt und vorbehaltlich des Abs. 2 verpflichtet, 1. die Sicherheitskontrollen mit den im …
§ 12 Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmers
…nach § 10 nicht erfüllt oder ein von ihm mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle Beauftragter seine Befugnisse überschreitet oder seine Pflichten verletzt (§ 11 Abs. 1).…
§ 10 Vertragsbedingungen
…der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist; 3. die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen; 4. die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach § 11 Abs. …
§ 2 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 2 § 2
…2. wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund (§ 11 Abs. 4) von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung…
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