BundesrechtBundesgesetzeGerichtsorganisationsgesetzErster Abschnitt.Erster Unterabschnitt Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen§ 9

§ 9Betrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer)

In Kraft seit 01. Mai 1997
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