GmbHG
Gliederung
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung
§ 50 Minderheitsrechte
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden
§ 15 Herabsetzung des Stammkapitals
…höchstens 700 Euro, die zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in vereinfachter Form vorgenommen werden kann, genügt abweichend von § 50 Abs. 1 GmbHG die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht. Große Gesellschaften (§ 221 HGB…
§ 13 Anpassung des Gesellschaftsvertrags
…mit denen dieser an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angepaßt wird und die die bisherigen Verhältnisse nicht verändern, kann die Generalversammlung in Abweichung von § 50 Abs. 1 GmbHG mit einfacher Mehrheit beschließen. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht.…
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