GKTG
Gliederung
II. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
§ 20 Rechtshilfe
Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.
§ 20 GKTG · GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 20 Rechtshilfe
…§ 20. Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars…
Art. 16 Artikel XVI
…und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO ) sowie Art. XX ( § 20 RAPG und § 20 NPG ) umgesetzt, 2. die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über…
§ 19 Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
…des gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.…
§ 22
…1. Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung 40 vH; der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008) 3. Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises 15 vH…
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