GKTG
Gliederung
II. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
§ 20 Rechtshilfe
Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.
§ 20 GKTG · GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 20 Rechtshilfe
…§ 20. Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars…
§ 19 Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
…des gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.…
§ 22
…1. Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung 40 vH; der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008) 3. Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises 15 vH…
Art. 16 Artikel XVI
…und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO ) sowie Art. XX ( § 20 RAPG und § 20 NPG ) umgesetzt, 2. die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über…
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