GKTG
Gliederung
II. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
§ 19 Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.
§ 19 GKTG · GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 19 Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
…§ 19. Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5…
Art. 16 Artikel XVI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 3, 4, 8, 9, 12, 13, 14, 16 bis 23 , BGBl. Nr. 108/1971) Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des F…
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