(1) Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:
1. Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung 40 vH;
der
letzter Halbsatz und der
gelten sinngemäß;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
3. Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises 15 vH.
(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.
§ 22 GKTG · GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 22
…§ 22. (1) Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr: 1. Errichtung eines Inventars…
Art. 12 § 1 Artikel XII
…Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 68/2008, zu den §§ 3 und 22 , BGBl. Nr. 108/1971) § 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in…
Art. 16 Artikel XVI
…Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III ( ABAG ) und Art. V ( §§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des…
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