GKTG
Gliederung
II. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
§ 17 Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren
Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.
Art. 17 § 17 GKTG · GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
Art. 17 § 17
…§ 17. §§ 3 Abs. 1, 4, 8 Abs. 1, 9, 12 bis 14 und 16 bis 22 GKTG (Art. VII) sind…
§ 17 Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren
…§ 17. Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines…
§ 20 Rechtshilfe
…mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.…
§ 21 Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten
…vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.…
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