(1) Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und auf dessen Basis das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister sowie das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis werden automationsunterstützt geführt. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesländer und die Städte mit eigenem Statut sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. Die Behörden haben Daten über natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen und die Änderung dieser Daten nach Maßgabe der §§ 365a, 365b und 365d in das GISA einzutragen.
(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber den Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3) Die Stadt Wien übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO aus. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unbeschadet des Rechts der betroffenen Person auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO jeder betroffenen Person sowie bei Anfragen von Behörden auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung ihrer Daten im Gewerbeinformationssystem Austria Verantwortlichen festzustellen. Sie trifft überdies die Verantwortung für die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 365 o) Gewerbeinformationssystem Austria – GISA
…o) Gewerbeinformationssystem Austria – GISA § 365. (1) Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und auf dessen Basis das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister sowie das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis werden automationsunterstützt geführt. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort…
§ 53 e) Feilbieten im Umherziehen
…Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Verständigung über die Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (§ 365) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. (4) Für das Feilbieten gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Gemeinde eigene amtliche…
§ 343 Besondere Verfahrensbestimmungen bei elektronischer Einbringung im Wege des GISA
…nicht erledigt werden kann, hat die jeweils zuständige Behörde das Anbringen nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen. (3) Der Auftragsverarbeiter gemäß § 365 Abs. 3 hat den Einschreiter nach Abschluss der Eingabe des elektronisch im Wege des GISA eingebrachten Anbringens in technisch geeigneter Weise unter Angabe der…
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994 – Übergangsrecht
Art. 1
…Z 1) genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 und § 81 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung. (3) Die am 1. Jänner 1989 bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren in zweiter oder…
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