(1) Die Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß § 342 Abs. 1 geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt.
(2) In Fällen, in denen ein Anbringen durch unmittelbare elektronische Eintragung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 342 Abs. 1 nicht erledigt werden kann, hat die jeweils zuständige Behörde das Anbringen nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen.
(3) Der Auftragsverarbeiter gemäß § 365 Abs. 3 hat den Einschreiter nach Abschluss der Eingabe des elektronisch im Wege des GISA eingebrachten Anbringens in technisch geeigneter Weise unter Angabe der jeweils zuständigen Behörde zu informieren, ob die Erledigung durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erfolgt ist oder ob eine Prüfung gemäß Abs. 2 erforderlich ist.
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 344a
…Todes der natürlichen Person ist das Fortführungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht zu führen. (3) Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß § 343 Abs. 2 nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der…
§ 343 Besondere Verfahrensbestimmungen bei elektronischer Einbringung im Wege des GISA
…Besondere Verfahrensbestimmungen bei elektronischer Einbringung im Wege des GISA § 343. (1) Die Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß § 342 Abs. 1 geführt wurden, gilt als durch…
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