In einem Fall, in dem das VwG entgegen der Ansicht der Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 vorliegen, kann es zwar insbesondere im Hinblick auf die allenfalls strittige Frage des (Zeitpunktes des) Entstehens der Gewerbeberechtigung angezeigt sein, die erforderliche Klarstellung in den Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses aufzunehmen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem VwG generell die Aufgabe zukommt, die in der Folge seitens der Behörde im GISA schlicht-hoheitlich einzutragenden Daten im Sinn der §§ 365 ff GewO 1994 (wie etwa die Firmenbuchnummer) im Spruch seines Erkenntnisses - etwa im Rahmen der Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anmeldung des Gewerbes vorliegen - aufzuzählen.
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