W257 2306330-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend Übergenuss gem. § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid insofern geändert, als dass Spruchpunkt 2. nunmehr lautet:
„Dass Sie gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zum Rückersatz der mit dem Arbeitsplatz eines Exekutivbeamten zusammenhängenden Exekutivdienstzulagen mit Ausnahme der Grundstufe nach § 82 GehG für die für den Zeitraum 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2020 zu Unrecht empfangenen Leistungen in der Höhe von EUR 4.256,37 abzüglich der bisher seit Dezember 2022 einbehaltenen Raten iHv monatlich EUR 185,05 wegen des guten Glaubens nicht verpflichtet waren.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der – zum Verfahrenszeitpunkt – im Exekutivdienst stehende Beamte (E2b) sei von seiner Stammdienststelle, der LPD Wien, zum Bundeskriminalamt (idF kurz „BK“ genannt) auf einen Arbeitsplatz des allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Wertigkeit A1 dienstzugeteilt worden. Während dieser Dienstzuteilung seien ihm die Exekutivdienstzulagen weiterhin (aus)bezahlt worden. Im Juni 2022 habe der Beschwerdeführer (BF) bei seiner Dienstbehörde (BMI, belBeh) um Verwendungs- und Ergänzungszulage angesucht, welche ihm mit Nov 2022 angewiesen worden seien. Mit Schreiben vom 10.11.2022 sei dem BF vorgehalten worden, dass die Exekutivdienstzulagen für die Zeit des Bezugs der Verwendungs- und Ergänzungszulage eingestellt würden. In der Monatsabrechnung Dezember 2022 sei der Übergenuss iHv € 4.256,37 ausgewiesen und der Betrag in einer monatlichen Rate iHv € 185,05 - beginnend mit Dezember 2022 - einbehalten worden. Der BF beantragte die bescheidmäßige Feststellung.
Mit Bescheid vom 06.06.2023 wurde der Nettoübergenuss festgestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.03.2024 wurde dieser Bescheid aufgehoben, weil im Bescheid nicht festgestellt wurde, welche Gebühren dem BF in welchem Umfang nicht zustehen würden.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.11.2024 wurde dies vorgenommen und wurde der BF zum Rückersatz des Betrages verpflichtet. Der BF bringt vor, dass er die Exekutivdienstzulagen in „gutem Glauben“ verbraucht habe. Am 27.01.2026 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem BMI zur Dienstleistung zugewiesen. Vor dem 01.08.2020 war er Exekutivbeamter auf einem Arbeitsplatz der LPD Wien, mit 01.08.2020 wurde er in den Allgemeinen Verwaltungsdienst auf eine Planstelle mit der Wertigkeit A1 überstellt.
Vom 01.06.2017 bis 31.03.2019 war er dem Bundeskriminalamt auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A1/1 als Exekutivbeamter dienstzugeteilt und im Zeitraum 01.04.2019 bis 31.07.2020 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2 verwendet.
Während der Zeit der Dienstzuteilung, beginnend mit 01.06.2017 bis zum 31.07.2020, bezog der BF die im Spruch des Bescheides beschriebenen Exekutivdienstzulagen und hatte – nachdem er Exekutivbeamter war – auch Anspruch auf diese Zulagen.
Der BF war bis zum Erkenntnis des VfGH vom 03.03.2022 der Ansicht, dass ihm keine Verwendungs- und Ergänzungszulage bezüglich dieser Höherverwendung (E2b auf A1/1 bzw A1/2) zustand. Erst mit dem Erkenntnis des VfGH vom 03.03.2022, G324/2021, mit dem durch die Aufhebung der Wortfolge „nächsthöhere Verwendungsgruppe“ in § 75 Abs. 1 GehG idFG BGBl. I Nr. 60/2018 als verfassungswidrig aufgehoben wurde war eine besoldungsgruppenübergreifende Zuerkennung der Verwendungszulage möglich, weswegen der BF am 01.06.2020, rückwirkend vom 31.06.2019 bis zum 31.07.2020, um Auszahlung der Verwendungs- und Ergänzungszulage ansuchte.
Die belangte Behörde teilte dem BF mit Schreiben vom 10.11.2022 mit, dass für den Zeitraum der Gewährung der Verwendungs- und Ergänzungszulage die auf dem vorherigen Exekutivarbeitsplatz gebührenden Zulagen, mit Ausnahme der Grundstufe nach § 82 GehG, eingestellt werden.
Mit Bescheid vom 06.06.2023 stellte die Behörde einen Übergenuss iHv € 4.256,37 fest und dass der BF zum Ersatz dieser Leistungen in monatlichen Raten iHv monatlich € 185,05 verpflichtet ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.03.2024 wurde dieser Bescheid ersatzlos behoben, weil die Behörde im Bescheid die Festlegung der Gebühren nicht vorgenommen hat.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid vom XXXX 2024 wurden nachstehende Zulagen für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis zum 31.07.2020 als nicht gebührend festgehalten:
- Wachdienstzulage gem. § 81 GehG
im Zeitraum Juni bis Dezember 2019 iHv € 97,20
im Zeitraum Jänner bis Juli 2020 iHv € 99,40
- Vergütung für wachspezifische Belastungen gem. § 83 GehG
im Zeitraum Juni bis Dezember 2019 iHv € 116,50
im Zeitraum Jänner bis Juli 2020 iHv € 119,20
- Aufwandsentschädigung gem. § 20 GehG iHv € 21,10
- Gefahrenzulage gem. § 82 GehG
im Zeitraum Juni bis Dezember 2019 iHv € 317,66
im Zeitraum Jänner bis Juli 2020 iHv € 324,80
abzüglich der Grundstufe nach § 82 GehG/Gefahrenzulage
im Zeitraum Juni bis Dezember 2019 iHv € 192,28
im Zeitraum Jänner bis Juli 2020 iHv € 196,60,
sodass für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis zum 31.07.2020 ein Nettoübergenuss in Höhe von € 4.256,37 entstanden ist.
Der Beschwerdeführer habe die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenuss) nicht im guten Glauben im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG empfangen, so der Spruch des Bescheides.
Es steht fest, dass der BF die die oben angeführten Zulagen zu Unrecht bezogen hat.
Es steht fest, dass der BF einen guten Glauben am Bezug dieser Leistungen hatte.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung, dass der BF den Betrag iHv € 4.256,37 zu Unrecht bezogen hat:
Zu Unrecht empfangene Leistungen sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (VwGH 19. 9. 2003, 2002/12/0270 mit Hinweis auf VwSlg 9937 A/1979).
Dies ist gegenständlich der Fall, denn vom 01.06.2019 bis 31.07.2020 war der BF Exekutivbeamter und hatte somit zu den monatlichen Fälligkeitszeitpunkten ein Recht auf diese Exekutivzulagen. Die belBeh befand sich darüber auch nicht im Irrtum. Mit der Zuerkennung der Verwendungs- und Ergänzungszulage fiel nachträglich allerdings der Titel zur Auszahlung weg (ähnlich der Sachverhalt der der Entscheidung des VwGH vom 20.04.1989, Zl. 87/12/0169 zugrunde lag. Dort wurde nach einer erfolgreichen Ehelichkeitsbestreitungsklage der vorerst ausbezahlte Haushaltszulage für ein Kd nachträglich der Titel [Rechtsgrund] entzogen).
Mit der Anweisung der Verwendungs- und Ergänzungszulage mit Dezember 2022 (sh dazu den Gehaltszettel) standen ihm diese Exekutivzulagen nachträglich daher nicht mehr zu, denn die Zuerkennung der Verwendungs- und Ergänzungszulage schließt die gleichzeitige Zuerkennung der Exekutivdienstzulagen für den selben Zeitraum aus. Er hat zu diesem Zeitraum (nachträglich) keinen Wacheexekutivdienst geleistet (sh dazu VwSlg 7103 A/1967).
Zur Feststellung, dass der BF einen “guten Glauben” hatte:
Wie dargelegt, bestand zu den monatlichen Fälligkeitszeitpunkten der Exekutivdienstzulagen (beginnend mit Juni 2019) ein Rechtsanspruch, denn der BF war E2b - Exekutivbeamter der LPD Wien und dem BK (lediglich) dienstzugeteilt. Dies wurde von keiner Seite bestritten. Die Dienstzuteilung zum BK änderte nichts an seiner gehaltsrechtlichen Einstufung in E2b, welche sich erst mit seiner Versetzung und Überstellung in A1 am 01.08.2020 änderte.
Die Behörde unterlag daher bei der Auszahlung keinem Irrtum (sh dazu Seite 2 der Verhandlungsschrift). Bis zu diesem Zeitpunkt wies die Behörde die Exekutivdienstzulage an, auch weil sie im Zuteilungszeitraum immer wieder von einer vorübergehenden Zuteilung ausging (sh dazu das Schreiben vom 10.11.2022).
Der BF bekam somit mit Juni 2019 (und die darauffolgenden Monate bis zum Juni 2020) die Exekutivdienstzulage auf einer damals bestehenden Rechtsgrundlage ausbezahlt. Der BF bestreitet, dass die Rechtsgrundlage nachträglich weggefallen ist und ist der Ansicht, dass ihm sowohl die Exekutivdienstzulage als auch Verwendungs- und Ergänzungszulage zustehe (sh dazu Verhandlungsschrift Seite 4).
Dem ist nicht beizupflichten. Nach dem Wortlaut des § 13 a Abs 1 GehG bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, unter den "zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) " nur solche zu verstehen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Unrecht empfangen wurden. Wenn es sich auch in der Praxis zumeist um solch Fälle handeln wird, so sind doch vom Wortlaut her auch Leistungen erfasst, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist, sodass sie - vom Zeitpunkt des Wegfalles des Titels (des Rechtsgrundes) aus betrachtet - "zu Unrecht empfangen" wurden (sh VwGH 8 7/12/0169).
Auf dem Boden dieser Rechtslage sind die im Beschwerdefall strittigen Leistungen Übergenüsse, weil ihr im Zeitpunkt der jeweiligen Empfangnahme vorhandener Rechtsgrund aufgrund der Anweisung der der Verwendungs- und Ergänzungszulage mit Dezember 2022 nachträglich weggefallen ist.
Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0098 sowie zuletzt vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0168 auch E vom 12.05.2010, 2009/12/0095).
Ein einmal gefasster guter Glaube kann nach Ansicht des BVwG durch nachträgliche erworbene Kenntnisse nicht rückwirkend entfallen, sondern können diese neuen Kenntnisse lediglich für die Zukunft Wirkung entfalten. Im Sachverhalt dem das Erk des VwGH vom 20.04.1989 zugrunde lag, wurde dem BF die Gutgläubigkeit deswegen abgesprochen, weil er bereits vor der Anweisung der Haushaltszulage eine Ehelichkeitsbestreitungsklage einbrachte. Fraglich war somit, ab wann dem BF aus objektiver Sicht erstmals berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Zuteilung der Exekutivdienstzulagen hätte haben können.
Erste Zweifel am Fortbestand dieser Exekutivdienstzulagen musste der BF allerdings mit 03.03.2022 gefasst haben (sh zum Zweifel am Fortbestand eines einmal gefassten “guten Glaubens”: VwGH 19. 9. 2003, 2002/12/0270 mit Hinweis auf VwSlg 12.904 A/1989).
Bis zum Erkenntnis des VfGH vom 03.03.2020, G 324/2021-1, war eine Verwendungszulage von der Besoldungsgruppe E auf die Besoldungsgruppe A nicht möglich. Das Erkenntnis hob diese Bestimmung wegen einer erkannten Verfassungswidrigkeit auf, weswegen eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendungszulage (in dem Fall von E2b auf A1) möglich wurde. Bereits zu diesem Zeitpunkt musste dem BF, welcher auch Jurist ist, Zweifel am Fortbestand der Exekutivdienstzulagen gehabt haben, denn ab der Aufhebung der Wortfolge „des Exekutivdienstes“ (sh dazu Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des VfGH am 03.03.2022, G 324/2021-1) konnte er die Verwendungszulage beantragen.
Tatsächlich hat er dies am 01.06.2020 vorgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der BF ernsthaft daran zweifeln, dass ihm die Exekutivdienstzulagen weiterhin gebühren, denn der gleichzeitige Bezug von Exekutivdienstzulagen (als Exekutivbeamter) und einer Verwendungszulage (wegen der Höherverwendung auf einem Arbeitsplatz in A1) ist nur bei A1-Arbeitsplätzen möglich, bei denen auch exekutivdienstliche Aufgaben damit verbunden sind. Dies wurde nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Diese Zweifel müssten dem BF - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt- gerade auch deswegen aufgefallen sein, weil er den Antrag rückwirkend zum 01.06.2019 stellte, hinein weg also in einem Zeitraum, in welchem er die Exekutivdienstzulagen erhielt. Unterstrichen wird die Annahme eines berechtigten Zweifels auch damit, dass beim BF als Jurist ein höherer Maßstab an Gesetzeskenntnis anzulegen ist, jedenfalls aber war ihm der Umstand des Vorliegens eines Übergenusses ab diesem Zeitpunkt zumutbar (VwGH 26.01.2005, 2004/12/0145).
Der BF bestritt auch nicht, dass ihm bewusst war, dass er in diesem Zeitraum die Exekutivdienstzulagen bekam und war er auch der Meinung, dass ihm diese zustehen würden (sh dazu Verhandlungsschrift Seite 4).
Es mag wohl zutreffen, dass er beim Erhalt der Exekutivdienstzulagen (beginnend mit Juni 2019) einen guten Glauben hatte, dieser gute Glaube konnte jedoch spätestens am 01.06.2022 nicht mehr angenommen werden.
Entgegen der Ansicht der belBeh führt jedoch die Antragstellung des BF hstl der Verwendungszulage am 01.06.2022 auf einen rückwirkenden Zeitpunkt (01.06.2019) nicht dazu, dass mit dieser begehrten Rückwirkung auch der (vom BF gefasste und gefestigte) gute Glaube zum (wesentlichen) Zeitpunkt des Bezugs vernichtet wird. Der “gute Glaube” kann lediglich ab dem 01.06.2022 pro futuro weggefallen sein (sh VwGH 2011/12/0157). Bei dem beschriebenen Sorgfaltsmaßstab konnte der BF ab dem 01.06.2022 auch nicht mehr darauf vertrauen, dass ihm für den selben Zeitraum beide Zulagensysteme gemeinsam zustehen würden.
Entsprechend der Judikatur des VwGH (E 26.9.1979, 1101/78, VWSlg 9937 A/1979) ist (mit der Zuerkennung der Verwendungszulage mit Dezember 2022) nachträglich der Titel für die “Exekutivdienstzulage” weggefallen, und besteht deswegen für die Exekutivdienstzulage eine “zu Unrecht empfangene Leistung” iSd § 13a Abs. 1 GehG, doch hindert der gefasste gute Glaube eine durchsetzbare Rückforderung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gesetzliche Grundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I. Nr. 100/2025 lauten samt Überschrift (auszugsweise):
„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
…
Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).
Nach der in Auslegung des § 13a Abs. 1 GehG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diesfalls ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH 19.02.2003, 2001/12/0116; siehe VwGH 22.10.2015, Ra 2015/12/0046).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Im Zeitraum Juni 2019 bis Juni 2022 empfing der Beschwerdeführer die unter dem Titel der Exekutivdienstzulagen erfolgten Zahlungen gutgläubig; diese können nicht zurückgefordert werden. Spätere, ausdrücklich als Verwendungszulage für den selben Zeitraum gewidmete, Zahlungen an den BF können daher (hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zw der ausbezahlten [und nicht rückforderbaren] Exekutivdienstzulage und der Verwendungszulage) einen Übergenuss darstellen, welcher zum Zeitpunkt des Dezember 2022 neu zu beurteilen wäre. Dies ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich (sh dazu ähnlich der der Entscheidung zugrundeliegende Fall in VwGH 2022/12/0270).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise