GehG
Gliederung
ABSCHNITT VI Schul- und Fachinspektoren
§ 67 Vergütung Schulqualitätsmanagement
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Gehaltes.
(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:
(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
§ 67 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 67 Vergütung Schulqualitätsmanagement
…§ 67. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Gehaltes. (2) Auf…
§ 69 Abschnitt VIa
…Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation § 69. Für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind die §§ 65 und 67 anzuwenden.…
§ 166 Überstellung
…BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 in eine andere Verwendungsgruppe überstellte Beamtin oder Beamten der Verwendungsgruppe Schul- und Fachinspektion ist § 67 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.…
§ 68 Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements
…Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 67 Abs. 2 und 3 anzuwenden. (4) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der…
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