GehG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Im Ausland verwendete Beamte
Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
§ 26 RGV · RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 26
…1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle ausgenommen Grenzorte gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 . Auf die Vergütung sind anzuwenden: 1. bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren § 21a Z 1 bis 6…
Post-Bezügeverordnung 2026
§ 2
…Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß § 106 Abs. 1 und Abs. 1a Gehaltsgesetz 1956 betreffend die Beamt*innen, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH (gemäß §…
§ 23a LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 23a Sonstige Arten der Verwendung
…diese Zuwendungen dem Land abzuführen. (5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955 , BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von…
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