(1) Die Pauschalvergütung für die verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 1 wird monatlich gem. §16a Abs. 2 GehG wie folgt festgesetzt:
0,167 v 1/100 (je volle Stunde 0,083 v 1/100 ) |
des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) des Postbusansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
.
(2) Die Pauschalvergütung wird gem. § 15 Abs. 4 GehG unter Berücksichtigung § 15 Abs. 1 und Abs. 5 GehG mit jeweiligem Monatsbezug im Vorhinein fällig.
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