(1) Haben Beamte und Beamtinnen mit Vorgesetztenfunktion, die gemäß § 12e Abs. 1 teilbeschäftigt oder teilfreigestellt sind und deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt, eine Zulage oder eine Vergütung als abgegolten gelten, eine ständige Stellvertretung, so gebührt der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eine Vertretungsabgeltung. Die Vertretungsabgeltung gebührt nicht, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Besoldungsbestandteile bezieht, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten.
(2) Bemessungsbasis der Vertretungsabgeltung sind diejenigen Besoldungsbestandteile, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten, die der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebührten, hätte sie oder er die Vorgesetztenfunktion inne. Sie gebührt in jenem Prozentausmaß der Bemessungsbasis, um den diese Besoldungsbestandteile bei der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten gemäß § 12e Abs. 1 zu kürzen sind.
(3) Mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gebührt die Vertretungsabgeltung anteilig. § 15 Abs. 5 ist auf die Vertretungsabgeltung sinngemäß anzuwenden. Die Vertretungsabgeltung ruht weiters während eines Zeitraumes, in dem der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten entfällt. Sie ist mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 21 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
…(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts. (2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.…
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 60b Vertretungsabgeltung für Lehrpersonen
…1) § 12f ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden. (2) Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (§ 213a Abs. 1 oder 2 BDG 1979) gebührt für die…
§ 13c Ansprüche bei Dienstverhinderung
…4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren…
§ 13d Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG
…1 zu berücksichtigenden Zahlungen sind: 1. die Monatsbezüge (§ 3 Abs. 2), 2. der Kinderzuschuss (§ 4), 3. die Vertretungsabgeltung (§ 12f), 4. die Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 9, 11 und 14, 5. die nach den besonderen…