(1) § 12f ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden.
(2) Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (§ 213a Abs. 1 oder 2 BDG 1979) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
§ 60b GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 60b Vertretungsabgeltung für Lehrpersonen
…§ 60b. (1) § 12f ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden. (2) Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (§ 213a Abs. 1 oder 2 BDG …
§ 90e VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 90e Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L
…63b , 6. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c und 7. die Abgeltung für organisatorische Koordinierung in Deutschförderklassen nach § 63e GehG des Gehaltsgesetzes 1956 . (5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die 1. a) eine…
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