(1) Einer Beamtin oder einem Beamten,
1. deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oder
2. der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 oder § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 gewährt wurde, oder
3. die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.
(2) Der Monatsbezug einer Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach
1. § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder
2. § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder
3. § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person der Lehrperson liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht.
(3) Abweichend von § 6 wird die Verminderung der Bezüge für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgen.
(4) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b, § 59c oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 1 bis 3 unberührt.
Rückverweise
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 12e Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, 1. deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oder 2. der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 oder § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 gewährt wurde, …
§ 12f Vertretungsabgeltung
…1) Haben Beamte und Beamtinnen mit Vorgesetztenfunktion, die gemäß § 12e Abs. 1 teilbeschäftigt oder teilfreigestellt sind und deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt, eine Zulage oder eine Vergütung als abgegolten…
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 59 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist. (3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. …
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 29k Familienhospizfreistellung
…für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll. (5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 12e Abs. 1 GehG und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 sind § 12c Abs. 4 GehG und § …