Verpflegung
(1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
1. für das Frühstück 3,40 Euro (Anm. 1)
2. für das Mittagessen 7,30 Euro (Anm. 2)
3. für das Abendessen 7,30 Euro (Anm. 2)
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 4 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 5,80 Euro
Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 8,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 12,30 Euro )
Rückverweise
GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 14
…Verpflegung § 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten 1. für das Frühstück 3,40 Euro (Anm. 1) 2. für das Mittagessen…
§ 16 Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland
…Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als…