RS0114045 – OGH Rechtssatz
Die Bestätigung durch das Gericht gemäß § 10 GebAG ist präjudiziell für die gemäß § 20 Abs 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vorzunehmende Bestimmung der Zeugengebühr und ein Akt der Rechtsprechung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden