7Ob176/00h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Francesco P*****, vertreten durch Mag. Heinz Russold, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei R***** GesmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 86.800 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. Mai 2000, GZ 6 R 100/99s-2, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat als Berufungsgericht in dem zu 2 C 603/97x beim Bezirksgericht Voitsberg anhängig gewesenen, nunmehr bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreit im Zuge einer Beweiswiederholung Hellmut S*****, der von seinem Wohnsitz in der Schweiz mit dem Flugzeug angereist war, als Zeugen vernommen. Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Vorsitzende des Berufungssenats - im Sinne einer Bestätigung der Voraussetzung für die Vergütung der Benützung des Flugzeugs gemäß § 10 Abs 1 GebAG - aus, dass dem Zeugen (offenbar irrtümlich: Helmut S*****) die Anreise mit dem Flugzeug bewilligt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der von der beklagten Partei dagegen erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass dem Zeugen die Anreise mit dem Flugzeug nicht bewilligt werde; in eventu, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem "Erstgericht" eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen werden möge; ist unzulässig.
Die angefochtene, für die gemäß § 20 Abs 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vorzunehmende Bestimmung der Zeugengebühr wohl präjudizielle (vgl die zur Bestätigung der Notwendigkeit einer Begleitperson gemäß § 2 Abs 2 letzter Halbsatz GebAG ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. 2. 1990, 89/17/0220 = ÖStZB 1991, 341) Entscheidung ist zwar ein Akt der Rechtsprechung (vgl neuerlich ÖStZB 1991, 341). Es handelt sich dabei aber um einen im Berufungsverfahren (nicht etwa in einem über Parteienantrag eingeleiteten Zwischenstreit - vgl Fasching Komm IV 406 f; derselbe ZPR2 Rz 1979) ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes, der nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO angefochten werden kann (vgl Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu § 519 ZPO). Die gegenständlich angefochtene Entscheidung ist etwa mit einem im Berufungsverfahren gefassten Sachverständigen-Gebührenbestimmungsbeschluss des Berufungsgerichts vor Novellierung des § 41 Abs 1 GebAG BGBl 1994/623 vergleichbar, hinsichtlich dessen nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0017159) der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig war. Erst durch die Novellierung des § 41 Abs 1 GebAG wurde eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO statuiert (vgl 7 Ob 2056/96w; 7 Ob 148/97h; 6 Ob 144/98i; zuletzt 2 Ob 177/98p = RZ 1999/24; Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A, 14). Eine solche Ausnahmeregelung sieht das Gesetz hinsichtlich der (in Beschlussform zu erfolgenden - vgl Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 1377 und 1586, s. auch Rechberger in Rechberger2 Rz 1 ff zu § 425 ZPO) Bestätigung des Gerichts im Sinne des § 10 Abs 1 GebAG jedoch nicht vor. Dass nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung die Bestätigung vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts allein zu erteilen ist, ändert nichts daran, dass es sich dabei um einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts im Sinne des § 519 Abs 1 ZPO handelt.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher unzulässig und war deshalb zurückzuweisen.